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RUAStrGHG

§ 1Pflicht zur Zusammenarbeit

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda

(1) Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit, die sich aus den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen Resolution 955 (1994) ergeben, nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
der durch Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 eingesetzte Internationale Strafgerichtshof
a)
zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet Ruandas begangen wurden, und
b)
zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die für Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten Ruandas begangen wurden,
einschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebehörde und der Angehörigen des Gerichts und der Anklagebehörde, sowie
2.
der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 eingesetzte Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Internationalen Strafgerichtshofs fortführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2015 I 1349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084300998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e15833b03cbd4128415a822214fa50a1264075901339fa0648bb85e049ab72e9

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