RUAStrGHG
§ 1Pflicht zur Zusammenarbeit
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda
- 1.
- der durch Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 eingesetzte Internationale Strafgerichtshof
- a)
- zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet Ruandas begangen wurden, und
- b)
- zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die für Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten Ruandas begangen wurden,
- 2.
- der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 eingesetzte Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Internationalen Strafgerichtshofs fortführt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2015 I 1349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR084300998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e15833b03cbd4128415a822214fa50a1264075901339fa0648bb85e049ab72e9