Diese Verordnung gilt ab dem Beitragszeitraum 2015. Ab dem Beitragszeitraum 2016 gilt sie nur noch für diejenigen nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute, deren Beiträge nicht durch den Ausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) berechnet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 9 G v. 23.12.2016 I 3171
Sonst: Ersetzt V 660-8-1 v. 20.7.2011 I 1406 (RStruktFV)
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