RStruktFV
§ 1Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
- 1.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 höchstens 50 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 Euro;
- 2.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 100 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro;
- 3.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 100 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 Euro;
- 4.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 200 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 Euro;
- 5.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 200 Millionen Euro und höchstens 250 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 Euro;
- 6.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 250 Millionen Euro und höchstens 300 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro;
- 7.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 300 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum
- a)
- eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro sowie
- b)
- zuzüglich 25 000 Euro je angefangene 100 Millionen Euro oberhalb der Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 von 300 Millionen Euro.
Hinweis: Geändert durch Art. 9 G v. 23.12.2016 I 3171
Sonst: Ersetzt V 660-8-1 v. 20.7.2011 I 1406 (RStruktFV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12fab7b74f2fa4ca1779620216bcfa028e87a3f66dd63b144c273b762e08c59c