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RsprEinhG

§ 3Zusammensetzung

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

(1) Der Gemeinsame Senat besteht aus
1.
den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe,
2.
den Vorsitzenden Richtern der beteiligten Senate und
3.
je einem weiteren Richter der beteiligten Senate.
(2) Führt der Präsident eines obersten Gerichtshofs den Vorsitz in einem beteiligten Senat, so wirken außer ihm zwei weitere Richter des beteiligten Senats in dem Gemeinsamen Senat mit.
(3) Bei Verhinderung des Präsidenten eines obersten Gerichtshofs tritt sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden Richters eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.
(4) Die zu entsendenden Richter (Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2) und ihre Vertreter werden von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe für die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 144 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006610968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d93c0a89472a0f1b91f1f70fb8ba312b24b8d8516604a5cc70aee88d8040cea8

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