RSMAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Arbeitsschritte vorbereiten,
- 2.
- Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten,
- 3.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
- 4.
- Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen,
- 5.
- Bauteile und Baugruppen herstellen,
- 6.
- Rollpanzer und Behänge aus Halbzeugen herstellen,
- 7.
- Rollabschlüsse aus Halbzeugen, Bauteilen und Baugruppen herstellen und montieren,
- 8.
- zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse montieren,
- 9.
- alleinige Abschlüsse montieren,
- 10.
- Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und montieren,
- 11.
- Automatisierungs- und Steuerungskomponenten montieren und programmieren,
- 12.
- Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen sowie
- 13.
- Leistungen übergeben und Kundengespräche führen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
- 4.
- Umweltschutz.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR112300016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1d633b302df97b2f258fc597292612abe74231a62b09d47c30df26dcb582f9b