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RSMAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Arbeitsschritte vorbereiten,
2.
Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten,
3.
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
4.
Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen,
5.
Bauteile und Baugruppen herstellen,
6.
Rollpanzer und Behänge aus Halbzeugen herstellen,
7.
Rollabschlüsse aus Halbzeugen, Bauteilen und Baugruppen herstellen und montieren,
8.
zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse montieren,
9.
alleinige Abschlüsse montieren,
10.
Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und montieren,
11.
Automatisierungs- und Steuerungskomponenten montieren und programmieren,
12.
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen sowie
13.
Leistungen übergeben und Kundengespräche führen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
4.
Umweltschutz.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR112300016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1d633b302df97b2f258fc597292612abe74231a62b09d47c30df26dcb582f9b

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