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RSiedlGErgG 1935

§ 9

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

(1) Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt, welche Behörden die nach diesem Gesetze der Siedlungsbehörde zustehenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen haben und welche Siedlungsunternehmen innerhalb eines Bezirks zur Siedlung zugelassen sind.
(2) Die zuständigen Reichsminister erlassen die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010935

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8dbab1ee2149b4ee3d06c01e01b438937d9c69f13a958509d6dc2f6ed8aca199

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