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RSiedlG

§ 14

Reichssiedlungsgesetz

(1) Der Landlieferungsverband hat anstelle des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens (§ 1) das Vorkaufsrecht auf alle großen Güter seines Bezirkes. Er muß das Vorkaufsrecht auf Verlangen des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens ausüben; die Ausübung des Vorkaufsrechts kann er dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen mit dessen Zustimmung allgemein oder für den einzelnen Fall übertragen.
(2) Für das Vorkaufsrecht gelten die Vorschriften der §§ 5 bis 10 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014290919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d97c7adebcbe9428b04e08a54605dd37f5ff1c3a2ceabc5290e02d21e69d22a1

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