RSG
§ 23Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
- 1.
- die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds (§§ 8 und 9);
- 2.
- die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (§ 12 Absatz 1), einschließlich der für einen Erlaubnisantrag erforderlichen Angaben, Nachweise und Unterlagen;
- 3.
- die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde (§§ 18 und 19), einschließlich der von ihr zu beachtenden Verfahrens- und Anwendungsvorschriften.
- 1.
- die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1);
- 2.
- die Definition eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße (§ 5 Absatz 1 Satz 1);
- 3.
- Prozentsätze für den Umsatz von Reiseanbietern, die bei der Sicherheitsleistung nicht unter- oder überschritten werden dürfen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);
- 4.
- die Höhe des Entgelts (§ 22 Absatz 4) und das Erhebungsverfahren.
- 1.
- vor dem 1. November 2022 oder
- 2.
- auf mehr als 7 Prozent des Umsatzes der Reiseveranstalter
Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 651r BGBInsolvenzsicherung; Sicherungsschein
„… nergie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 229 § 56 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Zeitpunkte 1. November 202 …“