RSG
§ 19Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
- 1.
- die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können,
- 2.
- das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder
- 3.
- einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.
Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b