RSG
§ 16Übernahme fortbestehender Einstandspflichten
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
- 1.
- die Belange der Reisenden gewahrt sind und
- 2.
- der Reisesicherungsfonds für die Übernahme der Einstandspflichten eine angemessene Gegenleistung erhält.
Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 415 BGBVertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
„… en durch den Reisesicherungsfonds wirkt auch im Verhältnis zu den Reiseanbietern und den Reisenden; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (4) Der Reiseanbieter hat dem Reisenden die Übernahme fortbestehender Einstandspflichten durch de …“