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RSG

§ 16Übernahme fortbestehender Einstandspflichten

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

(1) Jeder Vertrag, mit dem der Reisesicherungsfonds fortbestehende Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem beendeten Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter übernimmt, bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
1.
die Belange der Reisenden gewahrt sind und
2.
der Reisesicherungsfonds für die Übernahme der Einstandspflichten eine angemessene Gegenleistung erhält.
(2) Ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, das einen Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter beendet hat, hat bis einschließlich 31. Dezember 2021 einen Anspruch gegen den Reisesicherungsfonds auf Übernahme seiner fortbestehenden Einstandspflichten aus diesem Absicherungsvertrag, soweit die Einstandspflichten Insolvenzen betreffen, die nach dem 1. November 2021 eintreten. Der Anspruch besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(3) Die Übernahme der Einstandspflichten durch den Reisesicherungsfonds wirkt auch im Verhältnis zu den Reiseanbietern und den Reisenden; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(4) Der Reiseanbieter hat dem Reisenden die Übernahme fortbestehender Einstandspflichten durch den Reisesicherungsfonds unverzüglich unter Vorlage eines angepassten Sicherungsscheins mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 415 BGBVertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

    „… en durch den Reisesicherungsfonds wirkt auch im Verhältnis zu den Reiseanbietern und den Reisenden; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (4) Der Reiseanbieter hat dem Reisenden die Übernahme fortbestehender Einstandspflichten durch de …“