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RRG

§ 1

Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, wenn die neue Ehe nach dem 30. Juni 1963 aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 93 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019659972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a664f092075f295e70714b58653712d7404a0df3a288480da172fbcd569ac3f4

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