RollSonnTMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Ausschreibungen recherchieren, Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der Vertragsbedingungen durchführen,
- 5.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten sowie von Konstruktions-, Fertigungs-, Befestigungs- und Montagetechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 6.
- branchenspezifische Marketingkonzepte, insbesondere unter Berücksichtigung von Vertriebsformen, entwickeln und umsetzen; Medien einsetzen,
- 7.
- Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,
- 8.
- Rollabschlüsse, nicht rollbare Abschlüsse, Tore und Sonnenschutzanlagen entwerfen, herstellen sowie Montage planen, durchführen und überwachen,
- 9.
- Rollladen- und Fensterkombinationen entwerfen, herstellen sowie Montage planen, durchführen und überwachen,
- 10.
- Maschinen, Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und lagern, deren Einsatz festlegen und Bezugsquellen ermitteln,
- 11.
- Konzepte für den Einsatz von Automatisierungs- und Steuerungsanlagen entwickeln sowie Montage planen, durchführen und überwachen,
- 12.
- Sicherheitskonzepte zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden entwickeln; Sicherheitseinrichtungen auswählen, herstellen, prüfen, montieren, instand halten und dokumentieren,
- 13.
- Sicherungskonzepte erstellen, Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung durchführen,
- 14.
- Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung sowie zur Wärme- und Schalldämmung durchführen,
- 15.
- Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte, Maschinen und technische Anlagen prüfen und instand halten,
- 16.
- Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 17.
- Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung, sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
- 18.
- Leistungen abnehmen, protokollieren und dem Kunden übergeben, Nachkalkulation durchführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 60 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005100007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e065731fd43c5ee5893e25c5b0635c3183252340665c029d439808c214546d06