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RohTabBeih2006V

Art 2

Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2006

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR048000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e4d085a1fbb2eeb0e9b6b537129a5ca70fa033a65f1ccb804287ee4628d9d99

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