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RiWG

§ 14

Richterwahlgesetz

Die Mitglieder kraft Wahl erhalten Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, wenn der Richterwahlausschuß an einem Sitzungstag des Bundestages am Sitzungsort zusammentritt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003680950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2667c932d05b0c1aadc010b2a72cbc8656405379856745042e27a9d5df41ea83

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