RindTbV
§ 8
Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes
- 1.
- die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge, die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren;
- 2.
- der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten an einem für empfängliche Tiere unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern;
- 3.
- flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.7.2013 I 2445, 2014 I 47;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.5.2017 I 1253
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009150972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c49d308eb83a86c3bc0a49da564b2a975369e5ff7901da3e122cfa3b548c8842