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RindTbV

§ 2

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Impfungen gegen die Tuberkulose des Rindes und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.7.2013 I 2445, 2014 I 47;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.5.2017 I 1253

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009150972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c49d308eb83a86c3bc0a49da564b2a975369e5ff7901da3e122cfa3b548c8842

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