RiFlEtikettG
§ 6Auskunftserteilung
- 1.
- erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermittelt die erforderlichen Schriftstücke, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der besonderen Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern erforderlich ist,
- 2.
- überprüft die von einer ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilt ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR038000998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57f2bf8fe517f432f343924d3489902c9ba3d85a4e9a31071cf8d487e3e1d446