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RIASKomVorRV

Art 2

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die RIAS BERLIN-Kommission

Die Bundesrepublik Deutschland gewährt im Rahmen ihrer jeweils geltenden Gesetze und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften der Kommission Befreiung von Zöllen und Abgaben auf
a)
einzuführende Ausstattungsgegenstände und Arbeitsmittel einschließlich Kraftfahrzeuge für die Tätigkeit der Kommission und
b)
einzuführendes persönliches Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeuge von amerikanischen Staatsbürgern, die anläßlich ihrer Ernennung zu Mitgliedern oder ihrer Berufung gemäß Artikel 5 Buchstabe b des Regierungsabkommens zu Mitarbeitern der Kommission ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, sowie deren im Haushalt lebenden Familienangehörigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209100992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39f529c41537d909c8fe792f3e49091b8c97c36bd402f2e20e56e9cc648022ba

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