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RheinSchPEV

Art 1Anwendungsbereich

Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

(1) Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 1. Dezember 1993 und 18. Mai 1994 beschlossene Rheinschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage - wird auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.
(2) Das "Handbuch Binnenschiffahrtsfunk" im Sinne des § 1.11 Nummer 2 Satz 1 und des § 4.05 Nummer 1 und 3 der Anlage ist das von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 25. April 1996 beschlossene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschiffahrtsfunk in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuches im Verkehrsblatt bekannt.
(3) Kilometerangaben für einzelne Rheinstrecken (Zweiter Teil der Anlage) haben folgende Bedeutung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2023 II Nr. 105

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 21.3.2024 u. 1.6.2024 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 17.12.2024 II Nr. 508 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt

Sonst: Berichtigung v. 5.9.2023 II Nr. 271 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR238160994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab98e62b2883adaf312d4855fbdc27bb5dc40dda7037e2d03bcf766694f56ca6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 3 WasMotRVWassermotorradfahren

    „… s Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen verboten. Satz 1 gilt nicht für 1. Fahrten zum Err …“