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RheinLotsO

§ 21

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden im Sinne des § 18 solchen Inhabern von Rheinschifferpatenten, welche die Tätigkeit eines Lotsen ausüben, auf Antrag das Lotsenpatent erteilen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, daß sie die Lotsentätigkeit auf derjenigen Strecke, für die sie das Lotsenpatent beantragen, seit zwei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Antragstellung ununterbrochen und einwandfrei ausgeübt haben.
2. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die in § 20 Nr. 2 bis 4 vorgesehenen zusätzlichen Fahrten ausgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207050956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7

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