RheinfallVtrG CHE
Art 3
- 1.
- Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise bis zur Anlegung von Grundbuchblättern die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung in das Grundbuch ersetzt werden soll,
- 2.
- Vorschriften über die Anlegung der Grundbuchblätter zu treffen,
- 3.
- Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach schweizerischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden,
- 4.
- Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR220400967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d98d51dc7dd63ccb872098758e432e261958eebcde5c865e16dc14d330e2993