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§ 5

Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

Der Ausgeber hat den Heimstätter vom Wegfall der Heimstätteneigenschaft in Kenntnis zu setzen und ihn darauf hinzuweisen, daß auch die besonderen erbrechtlichen Vorschriften für Reichsheimstätten aufgehoben wurden und daß es sich deshalb empfiehlt, ein etwa bestehendes Testament oder einen Erbvertrag darauf zu überprüfen, ob eine Anpassung erforderlich oder zweckmäßig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 19.9.2006 I 2146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091209993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64840b35c6308292233c318c738fb58d29ec8b7fe1b156a4111745818f0922be

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