RHBG
§ 5
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
- 1.
- soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;
- 2.
- soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 28.7.1993 I 1394
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007980910
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fdafcd1d623d32c0b36a74f5ff4141f33c7fb6ae554a26d34881209ea032022a