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RHBG

§ 5

Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:
1.
soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;
2.
soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 28.7.1993 I 1394

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007980910

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fdafcd1d623d32c0b36a74f5ff4141f33c7fb6ae554a26d34881209ea032022a

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