RHBG
§ 1
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 28.7.1993 I 1394
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007980910
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fdafcd1d623d32c0b36a74f5ff4141f33c7fb6ae554a26d34881209ea032022a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 839 BGBHaftung bei Amtspflichtverletzung
„… orsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten das Reich. (2) Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausges …“