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RevjAusbV 2010

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin

Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063100010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d49ec15ba2a896a24a1adb177e4db4a712a319147be05417b133ae419b6c026

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