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RevierjagdMeisterPrV

§ 22Übergangsvorschriften

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin

(1) Die bis zum Ablauf des 29. April 2019 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 30. April 2019 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-13-2 v. 28.12.1982, 1983 I 3 (RevierjMeistPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR049900019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 609eeac4a4d748d5a9cdf271e4380204bb4d0be4a9e2eba1c5cbe39b4ee529ec

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