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RettungsG

§ 8Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1.
das Enteignungsverfahren nach § 3,
2.
die Entschädigung nach § 4,
3.
sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR072900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5ba3705e2aa9dcb8ab7a2a3ad03427be1c8a0e1b78ddec45a89202df7d066de

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