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RettungsG

§ 3Verfahren

Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes

(1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium der Finanzen als Enteignungsbehörde.
(2) Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung der Bundesregierung, ein Enteignungsverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen (Eröffnungsentscheidung). Die Eröffnungsentscheidung ist unverzüglich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Die Enteignungsbehörde kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank sowie der Finanzmarktstabilisierungsanstalt Stellungnahmen zu der beabsichtigten Enteignung anfordern, insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit aus deren Sicht die Voraussetzungen der Enteignung nach § 1 vorliegen.
(4) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR072900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5ba3705e2aa9dcb8ab7a2a3ad03427be1c8a0e1b78ddec45a89202df7d066de

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