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RestMeistPrV

§ 12Wiederholung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157600003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c7773e196e754a345317336fea99c11985933b0a6fa6664198981f1101f7343

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