(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Übergreifende Qualifikationen“,
2.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Spezifische Qualifikationen“,
3.
in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils „Projektarbeit“.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“, „Spezifische Qualifikationen“ und „Projektarbeit“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“ und „Spezifische Qualifikationen“ sowie „Projektarbeit“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
1.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
2.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
3.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Projektarbeit“ mit 50 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 7110-20-10 v. 3.12.2019 I 2542 (RestauratorHw-PrüfV)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.