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ResG

§ 12Beendigungsgründe

Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten

Ein Reservewehrdienstverhältnis endet
1.
mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reservewehrdienstverhältnis begründet worden ist,
2.
durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten,
3.
im Spannungs- und Verteidigungsfall durch Heranziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst,
4.
durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder
5.
durch Entlassung nach § 13.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 2 Nr. 1 G v. 20.8.2021 I 3930 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9210462912464aba7e7ef905088b6372a027708def471d24cb920f443c207c0

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