Zum Gesetzesinhalt

RentÜG

§ 10Fachbeiräte

Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht

Zu ihrer weiteren Unterstützung und Beratung kann die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht Fachbeiräte einsetzen. Zu bestimmten Fragestellungen setzt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht auf Beschluss des Steuerungsgremiums Fachbeiräte ein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 65 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cab36ab333f2661bdca70563da477e47976e1430713d3feedffd05f042489f96

XML-Quelle beim Herausgeber