Zum Gesetzesinhalt

RentÜG

§ 1Zweck

Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht

Die Digitale Rentenübersicht dient der Verbesserung des Kenntnisstandes der Bürgerinnen und Bürger über ihre jeweilige Altersvorsorge und enthält Informationen insbesondere über deren Höhe. Die Informationen sollen verlässlich, verständlich und möglichst vergleichbar sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 65 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cab36ab333f2661bdca70563da477e47976e1430713d3feedffd05f042489f96

XML-Quelle beim Herausgeber