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RentÜAV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und des Anbindungsverfahrens an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht

Die Verordnung gilt für solche Vorsorgeeinrichtungen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Rentenübersichtsgesetzes verpflichtet sind, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzubinden und gegen die mehr als 1 000 Altersvorsorgeansprüche bestehen, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1465d0bed0a46e3f3af57d31bb4569dab65da41160ad6a613ec3869072f27bf2

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