RennwLottDV
§ 13Zuständigkeit
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR703510922
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be66dc70f33bd22476644438c145219fbb0389535f0c75879a1f6c524abc3285
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 19 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
„… dieser seinen Wohnsitz hat oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (2) Ist der Veranstalter der Rennwette eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Fin …“