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RennwLottG

§ 60Ermächtigung

Rennwett- und Lotteriegesetz

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über:
1.
die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe,
2.
Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde,
3.
die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden,
5.
die Berechnung der Steuer,
6.
die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und
7.
die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752

Sonst: Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206510021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e07ee634097364e9861aacc4982c18fb67ee5d521f30d6d6baab18ac46e25de6

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