RennwLottG
§ 60Ermächtigung
- 1.
- die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe,
- 2.
- Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde,
- 3.
- die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,
- 4.
- die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden,
- 5.
- die Berechnung der Steuer,
- 6.
- die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und
- 7.
- die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Sonst: Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR206510021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e07ee634097364e9861aacc4982c18fb67ee5d521f30d6d6baab18ac46e25de6