REITG
§ 1Wesen der REIT-Aktiengesellschaften
Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
- 1.
- Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an
- a)
- inländischem unbeweglichen Vermögen mit Ausnahme von Bestandsmietwohnimmobilien,
- b)
- ausländischem unbeweglichen Vermögen, soweit dies im Belegenheitsstaat im Eigentum einer REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse oder einer einem REIT vergleichbaren Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stehen darf und
- c)
- anderen Vermögensgegenständen im Sinne des § 3 Abs. 7
zu erwerben, zu halten, im Rahmen der Vermietung, der Verpachtung und des Leasings einschließlich notwendiger immobiliennaher Hilfstätigkeiten zu verwalten und zu veräußern, - 2.
- Anteile an Immobilienpersonengesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,
- 3.
- Anteile an REIT-Dienstleistungsgesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,
- 4.
- Anteile an Auslandsobjektgesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern sowie
- 5.
- Anteile an Kapitalgesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern, die persönlich haftende Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne der Nummer 2 und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091410007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77c9b60cb6355ea0a93697c05bce239f266137820d1226f1e96dbf21c743411a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 323 HGBVerantwortlichkeit des Abschlußprüfers
„… merk anzufertigen. Auf den besonderen Vermerk des Abschlussprüfers oder Konzernabschlussprüfers ist § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“