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RehaErstV

§ 2Aufteilung der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

Verordnung über die pauschale Erstattung von Ausgaben der Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation

(1) Die auf die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden nach den Anteilen an den Rentenanwartschaften der Versicherten aufgeteilt, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung entfallen.
(2) Für die Ermittlung der Anteile wird die letzte Versichertenkonten-Stichprobe zugrunde gelegt.
(3) Auf den Jahresbetrag der Erstattungen sind monatliche Vorschüsse zu leisten. Die Aufteilung des Jahresbetrages und der Vorschüsse für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt in dem Verhältnis, in dem deren Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe zu den Ausgaben dieser Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe zusammen stehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 73 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019970992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5aa03adbdc6bab5eda9baad1fa11dc827fd1e33c7929edea7e37fee0b4e0b68

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