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RegZensErpG

§ 3Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus

Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 106

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdd61a98e16a623a407e17eef183362b8f17d9f9bcd369c9d0c50595a97a7055

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