RegZensErpG
§ 17Einrichtungsregister
Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
- 1.
- Ordnungsnummer der Einrichtung,
- 2.
- Ordnungsnummer der Anschrift nach § 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes,
- 3.
- Art der Einrichtung,
- 4.
- Name und Anschrift der Einrichtung,
- 5.
- Anzahl der Einrichtungsplätze,
- 6.
- Name oder Bezeichnung und Anschrift des Trägers, Verwalters oder Eigentümers der Einrichtung,
- 7.
- Kontaktdaten des Trägers, Verwalters oder Eigentümers der Einrichtung,
- 8.
- Möglichkeit zur eigenen Haushaltsführung.
- 1.
- „Sonderbereiche“ insbesondere Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte;
- 2.
- „Wohnheime“ Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen;
- 3.
- „Gemeinschaftsunterkünfte“ Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 106
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR164910021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdd61a98e16a623a407e17eef183362b8f17d9f9bcd369c9d0c50595a97a7055