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RegG§5DV

§ 3Überweisung der an die Länder zu leistenden Beträge durch den Bund

Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001

(1) Die den Ländern nach § 5 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden mit je einem Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen. (2) In den Jahren 1998 bis 2001 werden zu diesen Terminen vorläufige monatliche Abschlagszahlungen nach Maßgabe des jeweils geschätzten Jahresbetrages geleistet. Die endgültige Abrechnung des Jahresbetrages erfolgt zum 15. Februar des Folgejahres.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208700995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9359a225b65ac65c6e50a36b3f89793b0fb66ff40506e410c2d1b253d67e1225

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