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RED-G

§ 13Festlegungen für die gemeinsame Datei

Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus

Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu
1.
den Bereichen des erfassten gewaltbezogenen Rechtsextremismus,
2.
den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Absatz 2,
3.
der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Absatz 1,
4.
der Eingabe der zu speichernden Daten,
5.
den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
6.
den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage,
7.
Umfang und Verfahren der erweiterten Datennutzung nach § 7 und
8.
der Protokollierung.
Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Verteidigung und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 30.3.2021 I 402

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179810012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96764b0f7068c3bdd66c2db4c78f1268adc920ce3740d74492c48a0eceac2476

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