RED-G
Allgemeine Hinweise
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Textnachweis ab: 31.8.2012 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.8.2012 I 1798 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 31.8.2012 in Kraft getreten. Art. 3 Abs. 2 dieses G lautet: Die Anwendung des Artikels 1 ist von der Bundesregierung vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren. Bei der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen verbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus. Die Sachverständigenauswahl muss dem Maßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung tragen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 30.3.2021 I 402
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR179810012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96764b0f7068c3bdd66c2db4c78f1268adc920ce3740d74492c48a0eceac2476