RechZahlV
§ 29Zusätzliche Pflichtangaben
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- 1.
- eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren, die in den folgenden Posten des Formblattes 1 enthalten sind:
- a)
- „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 5,
- b)
- „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 6,
- c)
- „Beteiligungen“ Aktivposten 7,
- d)
- „Anteile an verbundenen Unternehmen“ Aktivposten 8;
- 2.
- der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind:
- a)
- „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 5 sowie
- b)
- „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 6;
- 3.
- die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei die Beträge und ihre Art zu erläutern sind:
- a)
- „Sonstige Vermögensgegenstände“ Aktivposten 12,
- b)
- „Sonstige Verbindlichkeiten“ Passivposten 4,
- c)
- „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ Formblatt 2 Posten 10,
- d)
- „Sonstige betriebliche Erträge“ Formblatt 2 Posten 7,
- e)
- „Außerordentliche Aufwendungen“ Formblatt 2 Posten 18 und
- f)
- „Außerordentliche Erträge“ Formblatt 2 Posten 17;
- 4.
- die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist;
- 5.
- der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro.
- 1.
- die vom Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,
- 2.
- die Betriebs- und Geschäftsausstattung.
- 1.
- der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen,
- 2.
- zu jeder 10 Prozent des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:
- a)
- der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,
- b)
- die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform,
- 3.
- die wesentlichen Bedingungen zu anderen Mittelaufnahmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR368000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6e373c4a975b4f9837a527643a9a9910139b8b9a0fe4b2e711aa765e5819016
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 ZahlPrüfbV(zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute
„… etrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 RechZahlV) a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5) 107 b) Aktien und andere nicht fe …“