RechZahlV
§ 22Zinsaufwendungen – Posten 2
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- 1.
- alle Aufwendungen für die im Formblatt 1 Passivposten 1 bis 3 bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden,
- 2.
- Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen,
- 3.
- Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrags bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen,
- 4.
- Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen,
- 5.
- die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie
- 6.
- Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR368000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6e373c4a975b4f9837a527643a9a9910139b8b9a0fe4b2e711aa765e5819016