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RechZahlV

§ 15Sonstige Vermögensgegenstände – Posten 12

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6e373c4a975b4f9837a527643a9a9910139b8b9a0fe4b2e711aa765e5819016

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