RechZahlV
§ 10Forderungen an Kreditinstitute – Posten 2
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- 1.
- Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,
- 2.
- nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
- 3.
- Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,
- 4.
- Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR368000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6e373c4a975b4f9837a527643a9a9910139b8b9a0fe4b2e711aa765e5819016