RechVersV
§ 63Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 1.
- bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
- a)
- entgegen § 2 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
- b)
- entgegen § 4, § 5 Abs. 1 oder 2, § 54 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 bis 6 oder § 56 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 7 oder § 56 Abs. 6 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- c)
- einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
- d)
- einer Vorschrift der §§ 51 bis 53 über zusätzliche Erläuterungen, zusätzliche Pflichtangaben oder Angaben im Anhang zuwiderhandelt,
- 2.
- bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 57 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt,
- 3.
- bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
- a)
- entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
- b)
- einer Vorschrift des § 58 Abs. 4 Nr. 2 über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder
- c)
- entgegen § 59 Abs. 2 bis 4 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht oder
- 4.
- entgegen § 60 eine Angabe nicht in den Konzernlagebericht aufnimmt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d590a78f3f72d209e9723943b70849208059db547cbdebf9f7d90eedcaae94d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 341n HGBBußgeldvorschriften
„Ordnungswidrig im Sinne des § 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens ode …“