RechVersV
§ 57Lagebericht
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 1.
- Angabe der betriebenen Versicherungszweige und -arten im selbst abgeschlossenen und im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft;
- 2.
- Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts; ferner ist zu berichten über den Geschäftsverlauf in den einzelnen betriebenen Versicherungszweigen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts.
- 1.
- Lebensversicherungsunternehmen nach dem Muster 3,
- 2.
- Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern sie Sterbegeldversicherungen, weitere Kapitalversicherungen oder Zusatzversicherungen haben, auch nach Muster 5,
- 3.
- Sterbekassen nach dem Muster 5.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d590a78f3f72d209e9723943b70849208059db547cbdebf9f7d90eedcaae94d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 289 HGBInhalt des Lageberichts
„(1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. (2) Von allen Versicherungsunter …“