RechVersV
§ 40Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 1.
- bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern
- a)
- zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;
- b)
- nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;
- 2.
- bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
- 3.
- bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d590a78f3f72d209e9723943b70849208059db547cbdebf9f7d90eedcaae94d